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Oktober 2012/01

BGH-Urteil: Versicherter darf bei einem Tarifwechsel nicht benachteiligt werden

Wer in einer betrieblichen oder privaten Krankenversicherung versichert ist, hat oftmals Angst davor, bei einem Tarifwechsel innerhalb der Versicherungsgesellschaft benachteiligt zu werden. Diese Angst hat sich in der Vergangenheit auch oft bewahrheitet: Nicht selten berichteten Versicherte darüber, dass die durch einen Tarifwechsel eigentlich angestrebten Verbesserungen und Vorteile durch Restriktionen und Nachteile seitens des Versicherers wieder zunichte gemacht wurden.

Damit sollte nun Schluss sein. Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen: IV ZR 28/12), dass ein Versicherter bei einem Tarifwechsel innerhalb seiner Krankenversicherung nicht schlechter gestellt werden darf als vergleichbare Versicherungsnehmer.

Diesem Urteil liegt ein konkreter Fall zugrunde, bei dem ein privat Krankenversicherter innerhalb der Krankenkasse in einen günstigeren Tarif wechseln wollte, der Versicherer jedoch trotzdem den im vorigen Tarif festgelegten Selbstbehalt für ambulante Leistungen in Höhe von mehr als 2.000 € beibehalten wollte. Der Versicherte mochte dies nicht hinnehmen und klagte zunächst beim zuständigen Amtsgericht, welches ihm recht gab. Die Krankenversicherung ging jedoch in Berufung, bei der die Klage schließlich abgewiesen wurde. Nun war es nicht mehr zu vermeiden, dass der Fall beim Bundesgerichtshof landete. Dieser entschied dann wie bereits dargestellt.

In dem beschriebenen individuellen Fall betonte das Gericht, dass eine Kombination aus behandlungsbezogenem Selbstbehalt und einem absoluten, jährlichen Selbstbehalt grundsätzlich unzulässig sei. Bei einem Tarifwechsel dürfe der Versicherer lediglich einen angemessenen Risikozuschlag, einen Leistungsausschluss oder eine entsprechende Wartezeit veranschlagen, nicht aber einen so genannten kumulativen Ansatz mit Benachteiligung des Versicherten.

Zur Information: Viele private Krankenversicherungen legen in ihren Verträgen einen Selbstbehalt fest, der vom Versicherungsnehmer zu tragen ist. Dabei kann es sich um einen behandlungsbezogenen oder einen absoluten Selbstbehalt handeln. Ist ein absoluter Selbstbehalt festgelegt, muss der Versicherte unabhängig von der Zahl der Behandlungen einmal pro Jahr eine festgelegte Summe an seinen Versicherer zahlen. Erst dann werden alle darüber hinausgehenden Kosten von der Versicherung übernommen.


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