Betriebliche Versicherungen

Veranstalterhaftpflichtversicherung

Wenn Veranstaltungen organisiert und durchgeführt werden, kommt es naturgemäß sehr oft zu Schäden und damit zu den entsprechenden Versicherungsfällen. Nach den in Deutschland gültigen Gesetzen hat hier der Veranstalter entsprechende finanzielle Vorsorge für den Fall zu treffen, das Dritten im Rahmen der Veranstaltung Schäden an der Gesundheit, am Eigentum oder am Vermögen zugefügt werden. Allerdings wäre eine Vorsorge ohne den Abschluss einer entsprechenden Versicherung hierbei recht schwierig, da sich kein Unternehmer vorher ausrechnen kann, in welcher Höhe ein Schaden im Rahmen der jeweiligen Veranstaltung entstehen kann.

Der Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung sollte deshalb für die betreffenden Unternehmen obligatorisch sein. Diese Versicherungsform kommt sowohl für Schäden auf, die durch die Gäste der Veranstaltung verursacht werden als auch für Schäden, die der Veranstalter selbst, zum Beispiel durch das Auf- und Abladen des Materials, verursacht. Allerdings ist auch hier eine gewisse Sorgfaltspflicht einzuhalten. Kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine grobe Fahrlässigkeit nachweisen, wird er den Versicherungsschutz in der Regel einschränken oder sogar ganz aufheben.

Wichtig zu wissen ist, dass bei bestimmten Veranstaltungen (z. B. bei allen Sportevents) der Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. Grund dafür ist die erhöhte Gefahr für Schäden, die bei solchen Veranstaltungen besteht.

Die Versicherungsgesellschaften bieten ihren Kunden in der Regel mehrere Formen einer Veranstalterhaftpflichtversicherung an. Es kann sowohl ein Komplettschutz für alle durch das Unternehmen durchgeführten Veranstaltungen vereinbart werden, als auch der Schutz für lediglich einzelne, explizit mit dem Versicherer festzulegende Veranstaltungen. Weiterhin ist individuell zu regeln, inwieweit die Teilnehmer einer Veranstaltung in den Versicherungsvertrag aufgenommen werden sollen. Dabei besteht zum einen die Möglichkeit, jedes einzelne Mitglied im Versicherungsvertrag aufzuführen (das macht zum Beispiel bei firmeninternen Veranstaltungen Sinn), zum anderen lässt sich ein pauschaler Schutz vereinbaren, der dann alle an der Veranstaltung teilnehmenden Personen beinhaltet. Ein solcher Schutz bietet sich zum Beispiel für Konzertveranstalter an.


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