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August 2013

Hoffnung für alle Inhaber von Betriebsrenten

Es galt bislang als ungerecht und ärgerlich, dass die Ansprüche auf eine Betriebsrente nicht mitgenommen werden konnten, wenn der Betroffene in ein anderes Unternehmen wechselte. Das soll in Zukunft anders werden, wie die Arbeits- und Sozialminister der EU-Länder bei einem Treffen in Luxemburg vereinbarten.

Die geplante Regelung im Detail: Wer mindestens drei Jahre in einem Unternehmen tätig ist, der soll zukünftig seine Ansprüche auf die Betriebsrente auch dann behalten, wenn er nach diesem Zeitraum in ein anderes Unternehmen wechselt. Und nicht nur das: Selbst wer seinen Arbeitsplatz ins Ausland verlegt, soll den Anspruch auf die Betriebsrente künftig behalten, sofern die genannte Drei-Jahres-Frist überschritten ist.

Ein weiteres Problem bestand bislang darin, dass, wenn das Unternehmen sich komplett aus Deutschland zurückzog und ins Ausland abwanderte, nicht nur eine eventuelle Betriebsrente wegfiel, sondern meist gleich der ganze Arbeitsplatz futsch war. Auch das soll sich in Zukunft ändern. Im Rahmen des Treffens beschloss man für solche Fälle die Vergabe von Geldern aus dem sogenannten Globalisierungsfonds, welches bis zum Jahr 2020 mit mehr als einer Milliarde Euro gefüllt werden soll. Allerdings ist dabei noch nicht ganz klar, ob die Gelder wirklich nur für den beschriebenen Zweck verwendet werden sollen, schließlich stehen noch andere Themen im Raum, für die ebenfalls EU-weit Kapital benötigt wird. Beispiele dafür sind die Bekämpfung der immer extremer werdenden Jugendarbeitslosigkeit (z. B. in Ländern wie Italien, Spanien oder Portugal) sowie die Einführung einer Art „europaweiten Sozialhilfe“, die für Menschen in extremer Armut vergeben werden soll.

Bevor das Ganze in trockene Tücher gehüllt werden kann, wird freilich noch einige Zeit vergehen. Es steht nämlich noch die Zustimmung des EU-Parlaments aus. Ein echter Fortschritt sowie ein Meilenstein auf dem Weg zur sozialen Gerechtigkeit wäre die Durchsetzung einer solchen Regelung in jedem Fall.


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