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September 2011 /1

BGH-Urteil bzgl. Terrorversicherungen für gewerbliche Immobilien

Die Angst vor Terroranschlägen ist seit dem 11. September 2001 auch in Deutschland auf ein zuvor nie gekanntes Niveau gewachsen. Viele Versicherungsgesellschaften schlossen in der Folgezeit Schäden, die durch Terroranschläge entstehen, kategorisch aus ihrem Leistungsportfolio aus.

Doch es kann auch anders kommen. In einem kürzlich vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall hatte eine deutsche Stadt Gewerberäume von der Klägerin angemietet. In der für die Objekte bestehenden Gebäudeversicherung war zunächst kein gesonderter Schutz gegen Terrorschäden eingeschlossen. Nach den Anschlägen in den USA vom 11. September 2001 verhinderte der Versicherer eine Haftung für die Folgen von Schäden durch die Einwirkung von Terror dann ganz, indem er eine Änderungskündigung mit entsprechendem Ausschluss vornahm.

Die Eigentümerin der Objekte wollte das nicht hinnehmen und schloss eine neue Versicherung gegen Terrorschäden bei einem anderen Anbieter ab. Die entsprechend höheren Kosten für die neue Versicherung (der Anbieter genoss inzwischen als einzig verbliebener eine Art Monopolstellung auf dem Markt) legte die Eigentümerin schließlich auf ihren Mieter – die Stadt – um.

Hier wollte man die entsprechende Nebenkostenerhöhung jedoch nicht akzeptieren und verweigerte die Zahlung. In der Folge ging das ganze vor Gericht, zog sich durch alle Instanzen, bis die Sache schließlich vor dem BGH landete.

Der sprach ein klares Urteil: Die Umlegung der Kosten für die neue Terrorversicherung auf die Mietnebenkosten ist rechtmäßig. Das gilt unabhängig davon, ob die Versicherung vor oder – wie in diesem Fall – nach Abschluss des Mietvertrages abgeschlossen wird. Schließlich sei laut BGH im Mietvertrag ganz eindeutig festgelegt, dass der Mieter dazu verpflichtet ist, die Mehrkosten bei sich verändernden Mietnebenkosten zu übernehmen. Allerdings muss der Vermieter dabei den so genannten Wirtschaftlichkeitsgrundsatz beachten, nach dem die Mehrkosten angemessen und erforderlich sein müssen. Eine dehnbare Vorschrift, die viel Spielraum lässt.


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