Betriebliche Versicherungen

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Januar 2012 /2

Sonderkündigungsrecht: Wenig Klarheit, viele Missverständnisse

Gerade für Selbstständige und Gewerbetreibende ist es besonders wichtig, die Leistungen ihrer Versicherungen stets genau im Blick zu behalten, beziehungsweise regelmäßig zu prüfen. Hier hat man es mit einem besonders dynamischen Markt zu tun, in dem sich die Bedingungen ständig verändern. Aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, seine Versicherungen des Öfteren zu wechseln, wenn ein anderer Anbieter ein günstigeres Angebot und/oder bessere Leistungen offeriert.

Doch dabei gibt es ein Problem: Viele Versicherungen lassen sich nicht einfach von jetzt auf gleich kündigen, sie verfügen über festgelegte Laufzeiten oder zumindest längere Kündigungsfristen. Das fragt sich so mancher, ob er nicht von seinem vertraglich festgelegten Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen kann, welches dann den Weg zu einem neuen Anbieter deutlich verkürzt.

In diesem Fall gilt es jedoch, zunächst genau zu studieren, wann dieses Sonderkündigungsrecht überhaupt gilt. In der Regel ist es so, dass der Kunde eine Versicherung im Rahmen des Sonderkündigungsrechts kündigen kann, wenn sich die Versicherungsbedingungen ändern und/oder der Versicherer die Prämien erhöht. Auch wenn ein Schadensfall eingetreten ist, kann der Kunde oftmals von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Dies ist allerdings nicht bei allen Versicherungen der Fall.

Man sollte also das Kleingedruckte in den entsprechenden Versicherungsbedingungen genau studieren. Oft sind jedoch die Klauseln so unverständlich geschrieben, dass nur ein Experte Aufklärung schaffen kann. Zeigen Sie Ihre Verträge in einem solchen Fall einem unabhängigen Versicherungsmakler beziehungsweise Versicherungsberater, oder auch dem für Versicherungen zuständigen Mitarbeiter bei Ihrer Hausbank. Hier wird man Ihnen sicherlich weiterhelfen können.

Wichtig ist außerdem zu klären, ob das Recht der außerordentlichen Kündigung des Versicherungsvertrages mit Auflagen verknüpft ist. So gibt es beispielsweise immer noch die Unsitte, im Fall einer vorzeitigen Kündigung einer Versicherung einer Entschädigungszahlung von Kunden zu verlangen. Darauf sollten Sie sich bereits bei Abschluss der Versicherung auf keinen Fall einlassen.


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